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Delisting 12.11.2025 06:46:00

Rückzug von der Börse: Das passiert, wenn eine Aktie von der Börse genommen wird

Rückzug von der Börse: Das passiert, wenn eine Aktie von der Börse genommen wird

Immer mal wieder gibt es Unternehmen, die sich dazu entschliessen, dem Börsenparkett den Rücken zu kehren. Doch was passiert eigentlich bei einem Delisting genau?

• Delisting entspricht dem Widerruf der Handelszulassung von Aktien
• Börsenaufsicht und Aufsichtsrate müssen dem Delisting zustimmen
• Aktionäre werden nicht gefragt, müssen jedoch Abfindungsangebot erhalten

Unter einem Delisting versteht man den Rückzug eines gelisteten Unternehmens vom Börsenparkett. Rechtlich gesprochen beantragen Unternehmen bei einem Delisting "den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem regulierten Markt", wie es auf der Webseite der Börsenaufsicht BaFin heisst.

Zustimmung von Börsenaufsicht und Aufsichtsrat nötig

Damit sich ein Unternehmen von der Börse verabschieden kann, bedarf es zum einen der Zustimmung der Börsenaufsicht, auf der anderen Seite muss auch der Aufsichtsrat des Unternehmens seine Einwilligung geben. Im Jahr 2015 führte die Reform des Börsengesetzes dazu, dass Aktionäre im Fall eines Börsenrückzugs besser geschützt werden. Seither muss den Anlegern bei Bekanntgabe einer geplanten Dekotierung ein Abfindungsgebot gemacht werden. Und das, noch bevor der eigentliche Antrag zum Widerruf der Börsenzulassung gestellt wird.

Abfindungsangebot nötig

Zur Berechnung dieser Abfindung gibt es einen Richtwert. So sollte sie dem Durchschnittspreis der letzten sechs Monate der Aktie entsprechen. Nur in einigen Ausnahmefällen wird die Abfindung mithilfe der Unternehmensbewertung ermittelt. Zu solchen Ausnahmen zählt beispielsweise, wenn sich das Unternehmen bis zu sechs Monate vor Stellen des Abfindungsangebots etwas hat zuschulden kommen lassen, was den Aktienkurs sehr gedrückt hat, zum Beispiel falsche Informationen verbreitet oder Ad-hoc-Meldungen unterlassen.

Darüber hinaus legt das Börsengesetz auch fest, dass die Abfindung immer einem Geldbetrag in Euro entsprechen muss, andere Währungen oder auch andere Aktien dürfen nicht bei einem Delisting angeboten werden.

Gleiche Regeln beim Downlisting

Im Übrigen gelten all diese Bestimmungen auch, wenn sich ein Unternehmen entschliesst, nicht ganz von der Börse zu verschwinden, sondern lediglich in den Freiverkehr an eine viel kleinere regionale Börse zu wechseln. In diesem Fall spricht man von einem Downlisting. Auch wenn hier der Handel mit den Aktien für Anleger theoretisch noch möglich ist, sind die Handelsumsätze häufig wesentlich geringer, teilweise gibt es gar keine Umsätze, sodass es wiederum sehr schwer wird für den Aktionär, seine Papiere noch zu Geld zu machen.

Darum ziehen sich Unternehmen von der Börse zurück

Die Gründe eines Delisting können ganz unterschiedlich sein. So kommt es häufig zum Börsenrückzug, wenn ein Unternehmen durch ein anderes übernommen wird. Mit der Börsennotiz gehen viele Verpflichtungen einher, damit möglichst hohe Transparenz für Aktionäre herrscht. So müssen beispielsweise Quartalsberichte veröffentlicht und eine jährliche Hauptversammlung abgehalten werden. Es kann jedoch sein, dass der neue Grossaktionär das Unternehmen lieber fern von der Öffentlichkeit neu strukturieren und umbauen will und das Delisting daher günstig erscheint.

Darüber hinaus kann eine Rückkehr von der Börse auch mit Kosteneinsparungen verbunden sein, da beispielsweise Pflichtveranstaltungen für Aktionäre entfallen. Vielleicht entscheidet sich ein Unternehmen auch für den Rückzug von der Börse, weil es nicht mehr auf die Finanzierung über den Aktienmarkt angewiesen ist und sich den Aufwand, der mit einer Börsennotiz einhergeht, sparen möchte.

Auch die Börsenaufsicht beziehungsweise die zuständige Finanzdienstleistungsbehörde kann das Delisting eines Unternehmens veranlassen. Dies könnte zum Beispiel im Falle eines Squeeze-outs passieren, wenn also so viele Aktien in einer Hand liegen, dass ein regulärer Handel nicht mehr gewährleistet werden kann.

Das Downlisting kann hingegen für Unternehmen attraktiv sein, da an kleinen regionalen Börsen meist weniger strenge Bestimmungen herrschen als am regulierten Markt, die Anforderungen für den Handel also weniger aufwendig und kostenintensiv sind.

Aktionäre werden nicht gefragt

Der Aktionär ist im Übrigen nicht dazu verpflichtet, das Abfindungsgebot anzunehmen. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit die Aktien zu behalten, allerdings kann es sich als schwierig erweisen, die Anteilsscheine an einem späteren Zeitpunkt noch verkaufen zu können, wenn es erst einmal keine Handelsplattform mehr für die Aktien gibt. Es kann aber natürlich auch darauf spekuliert werden, dass das Abfindungsangebot noch erhöht wird, sollten sich nicht genügend Anleger finden, die ihre Aktien zurückgegeben haben. Dennoch sollten Aktionäre wissen, dass ihre Zustimmung für ein Delisting nicht benötigt wird, es gibt also keine Möglichkeit, sich vor einem solchen zu schützen.

Redaktion finanzen.ch

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