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Kapsch TrafficCom Aktie 3210136 / AT000KAPSCH9

03.09.2025 14:48:33

EQS-HV: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 3.9.2025 gemäss § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

EQS-News: Kapsch TrafficCom AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 3.9.2025 gemäss § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

03.09.2025 / 14:48 CET/CEST
Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Kapsch TrafficCom AG
ISIN: AT000KAPSCH9

Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 3.9.2025 gemäss § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung 2018

In der ordentlichen Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG (die „Gesellschaft“) am 3. September 2025 wurde zu Punkt 8 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, zum Erwerb eigener Aktien gemäss § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG sowohl über die Börse als auch ausserbörslich im Ausmass von bis zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmässigen Andienungsrechts der Aktionäre, sowie gemäss § 65 Abs 1b AktG die Veräusserung oder Verwendung eigener Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschliessen und hierbei auch das quotenmässige Kaufrecht der Aktionäre auszuschliessen (Ausschluss des Bezugsrechts) und das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen) Folgendes beschlossen:

- Der Vorstand wird gemäss § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmass von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 3. September 2025, sohin bis Ablauf des 3. März 2028, sowohl über die Börse als auch ausserbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25 % unter dem gewichteten durchschnittlichen Börseschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten durchschnittlichen Börseschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen, auch unter wiederholter Ausnutzung der 10 %-Grenze und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Gesellschaft beschliessen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der ausserbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des ausserbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmässigen Andienungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäss § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Veräusserung oder Verwendung eigener Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschliessen und hierbei auch das quotenmässige Kaufrecht der Aktionäre auszuschliessen (Ausschluss des Bezugsrechts), sowie die Veräusserungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
- Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäss § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschliessen.
Wien, im September 2025

Der Vorstand

 


03.09.2025 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Kapsch TrafficCom AG
Am Europlatz 2
1120 Wien
Österreich
Telefon: +43 50811 1122
Fax: +43 50811 99 1122
E-Mail: ir.kapschtraffic@kapsch.net
Internet: www.kapschtraffic.com
ISIN: AT000KAPSCH9
WKN: A0MUZU
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2191924  03.09.2025 CET/CEST

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