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Experten-Kolumne 10.11.2020 13:50:06

AHV: Fehlende Beitragsjahre tun weh

AHV: Fehlende Beitragsjahre tun weh

Beitragslücken in der AHV führen zu schmerzlichen Rentenkürzungen, aber sie werden meist erst bei der Pensionierung bemerkt. Der individuelle Kontoauszug ist der erste Schritt zur Schliessung allfälliger Lücken.

Ob berufstätig oder nicht, wer eine AHV-Rente beziehen will, muss die Beiträge bezahlen. Für die Höhe der Rente massgebend sind die Beitragsjahre und das Einkommen. Berufstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, Nichtberufstätige ab 21 Jahren abgabepflichtig. Um bei Pensionierung eine volle AHV-Rente zu erhalten, müssen die Beiträge lückenlos bezahlt werden, für Frauen sind das 43 und für Männer 44 Jahre. Für nichtberufstätige Personen gelten die Beiträge als bezahlt, wenn der Ehemann oder die Ehefrau - das gilt auch für eingetragene Partnerschaften - zusammen mit dem Arbeitgeber mindestens das Doppelte des Minimums von heute 496 (503 ab 2021) Franken pro Jahr in die AHV einbezahlt hat. Und um die Maximalrente von 2 370 (2 390 ab 2021) Franken pro Monat zu erhalten, muss das durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens 85 320 (86 040 ab 2021) Franken betragen.

So weit so gut. Aber in einem Leistungsfall wie Pensionierung, Invalidität oder Todesfall - wenn die Höhe der AHV- respektive der IV-Rente berechnet wird - stellen viele Leute fest, dass sie Beitragslücken aufweisen. Mehr als zehn Prozent der neuen Schweizer Rentenbezüger erhalten deshalb keine ungekürzte Rente. Lücken führen rasch zu deutlichen Rentenkürzungen, denn für jedes fehlende Jahr wird die Rente für Frauen und Männer um 1/44 oder 2,3 Prozent gekürzt. Bei einer Lücke von zwei Jahren reduziert sich die Maximalrente um 100 (109 ab 2021) Franken, bei fünf fehlenden Beitragsjahren um 267 (272 ab 2021) Franken pro Monat. Weist jemand gar eine Beitragslücke von acht Jahren auf, sinkt die Maximalrente von 2370 auf 1939 (1 955 ab 2021) Franken. Wie können Lücken vermieden werden, und was ist bei fehlenden Jahren zu tun?

Achtung Ausland, Studium und Scheidung

Beitragslücken können aus verschiedenen Gründen entstehen. Längere Auslandaufenthalte, häufig wechselnde Arbeitgeber, Aufgabe der Arbeitstätigkeit, Studium, Unfall oder Krankheit und Bezug von Taggeldern, aber auch Scheidung und Pensionierung des Ehepartners sind potenzielle Gefahren. Es kommt auch vor, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse überweist. Der erste Schritt, um herauszufinden ob Beitragslücken bestehen, ist der individuelle Kontoauszug. Er kann bei der Ausgleichskasse bestellt werden und liefert Aufschluss über die Beitragsjahre und sämtliche einbezahlten Beiträge.

Werden fehlende Jahre festgestellt, muss sofort abgeklärt werden, ob die Lücken geschlossen werden können. Die «Jugendjahre» bis Alter 21 werden für die reguläre Rentenberechnung zwar nicht berücksichtigt, können aber für das Schliessen von Lücken verwendet werden. Ebenso werden die Beitragszahlungen aus dem Jahr der Pensionierung - je nach Geburtsmonat mehr oder weniger lang - für die Lückenschliessung verwendet. Eine Nachzahlung kann maximal für die letzten fünf Jahre, und wenn die Person in dieser Zeit in der Schweiz versichert war, geleistet werden. Diese muss nach Feststellung der Lücke getätigt werden, da dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Ist der Arbeitgeber für fehlende Beitragsperioden verantwortlich, werden die Beiträge von der Kasse vergütet, wenn belegt werden kann, dass Arbeitnehmerbeiträge für diese Zeit entrichtet wurden. Sind Nachzahlungen nicht möglich, sollten die finanziellen Lücken durch die Versicherten selbst auf andere Art und Weise geschlossen werden, zum Beispiel durch einen Pensionskasseneinkauf oder durch Sparen in der Säule 3a.

Wieso kein regelmässiger Kontoauszug?

Noch besser ist, Beitragslücken proaktiv zu vermeiden. Wer nicht in der Schweiz lebt, kann sich unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung von Anmeldefristen auch aus dem Ausland der AHV anschliessen. Bei einer Scheidung und bei Pensionierung der Partnerin oder des Partners müssen sich nichtberufstätige Personen selbst einer Ausgleichskasse anschliessen. Bei Frühpensionierung sind ebenfalls die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu entrichten, damit die Beitragspflicht erfüllt ist.

Während dem Studium ist darauf zu achten, die Mindestbeiträge pünktlich zu entrichten.

Ein Problem könnte einfach behoben werden: In anderen Ländern, beispielsweise in den USA, liefern die Ausgleichskassen allen Versicherten regelmässig Kontoauszüge. Lücken werden somit schnell festgestellt und können behoben werden. Auch in der Schweiz sollten Staat und Ausgleichskassen in die Pflicht genommen werden, die Bevölkerung für dieses Thema zu sensibilisieren und auf allfällige Lücken aufmerksam machen. Der Aufwand für die Ausgleichskassen wäre gering, der Nutzen für die Versicherten hoch.

Zudem müssen neue Möglichkeiten geschaffen werden, alle fehlenden Beitrittsjahre nachträglich zu decken. Dies könnte unter anderem durch eine längere Arbeitszeit erreicht werden, so wie in der gescheiterten Altersreform 2020 vorgesehen war. Der freiwillige Jahreseinkauf sollte in jedem Fall möglich sein, damit die ohnehin schon angespannte Situation der Altersvorsoge nicht noch durch AHV-Rentenkürzungen verstärkt wird.

Autor: Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG

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