Das Sondervermögen kann bis zu 100% in Wertpapieren gemäß § 5 der AAB investiert sein. Der Erwerb von Aktien ist auf 35% des Wertes des Sondervermögens begrenzt. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes können bis zu 100% des Wertes des Sondervermögens in allen zulässigen Arten von Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AAB angelegt werden. Das Sondervermögen kann bis zu 100% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 der AAB investiert sein. Das Sondervermögen kann bis zu 100% seines Wertes in Geldmarkinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AAB investieren.