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Experten-Kolumne 15.05.2018 13:56:13

Umfassende Absicherung bei Unfällen

Kolumne

Die obligatorische Unfallversicherung zahlt nicht alles und nicht immer und nicht für alle. Eine Zusatzversicherung optimiert den Versicherungsschutz. Abschliessen kann sie ein Unternehmen für seine Angestellten oder jede Person individuell.

Wer am Wochenende mit Alkohol im Blut auf dem Fahrrad verunfallt, ins Spital muss und längere Zeit arbeitsunfähig bleibt, hat unter Umständen nebst den Prellungen und Knochenbrüchen auch grosse finanzielle Sorgen. Zwar sind auch Unfälle, die sich ausserhalb der Arbeitszeit ereignen in der obligatorischen Unfallversicherung enthalten. Diese muss ein Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter, der mindestens acht Stunden pro Woche für ihn tätig ist, abschliessen. Aber bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss darf der Unfallversicherer seine Leistungen, wie beispielsweise Taggeld und Rente, um bis zu 50 Prozent kürzen, da Fahren im angetrunkenen Zustand nach Meinung der Gesetzgeber (Artikel 37 Abs. 2 Unfallversicherungsgesetz) eine der grobfahrlässigen Handlungen ist. In schweren Fällen, die als Absicht gelten, kann er die Leistungen gar verweigern.

Welche weiteren Handlungen als grobfahrlässig gelten, lässt das Gesetz offen aber nach allgemeiner Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer "jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten." Damit sind auch persönliche Wagnisse eingeschlossen, beispielsweise solche, die Extremsportler mit ihrem Hobby beim Downhill-Rennen mit dem Mountainbike, beim Motorradfahren auf der Rennstrecke oder beim Skifahren jenseits der Pisten eingehen. In jedem Fall prüft und entscheidet der Unfallversicherer individuell, ob der Verunfallte grobfahrlässig gehandelt hat. Wenn ja, können die Leistungen an den Versicherten gekürzt werden - hiervon ausgenommen sind jedoch Leistungen an Hinterbliebene.

Um solchen Leistungskürzungen bei unfallbedingten Krankheits- und Heilungskosten per se entgegen zu wirken, kann eine Unfallzusatzversicherung abgeschlossen werden. Dies erfolgt entweder über eine kollektive Lösung die der Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden abschliesst, oder über eine individuelle private Police. Die Versicherungsgesellschaften offerieren jeweils eine grosse Angebotspalette mit unterschiedlichen Paketen.

Denn nebst der Grobfahrlässigkeit können noch weitere Leistungen mit einer Unfallzusatzversicherung abgesichert werden, wie zum Beispiel die Versicherung des vollen Lohnes zu 100%, denn die obligatorische Unfallversicherung zahlt in jedem Fall nur maximal 80% des versicherten Lohnes als Taggelder aus. Dabei ist der versicherte Lohn zudem auf den maximalen AHV-Lohn gedeckelt, derzeit 148200 CHF im Jahr. Der Arbeitgeber kann mit einer Unfallzusatzversicherung also nicht nur den vollen Lohn, sondern auch höhere Saläre absichern.

Hat der Arbeitgeber keine Unfallzusatzversicherung für seine Belegschaft vorgesehen, kann jeder Arbeitnehmer eine solche auch privat abschliessen. Und all jene, die nicht für mindestens acht Stunden einem Beschäftigungsverhältnis nachgehen und damit nicht der obligatorischen Unfallversicherung des Arbeitgebers unterstehen, sondern sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung selbst gegen Unfälle versichern müssen, wie beispielsweise Studenten, Hausfrauen oder Selbstständige, sind gut damit beraten, eine solche abzuschliessen, auch wenn sie mit deutlichen Kosten verbunden ist

Allerdings ist auch eine Unfallzusatzversicherung kein genereller Freibrief, auch hier gibt es Einschränkungen, denn die Folgen von Unfällen, die im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum oder einem Verbrechen entstehen oder gar absichtlich herbeigeführt wurden, sind meist auch vom Schutz der Zusatzversicherung ausgenommen.

*Stephan Wirz ist Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG, einer führenden Anbieterin von Versicherungslösungen im Privatkundenbereich.

Stephan Wirz ist Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG, einer führenden Anbieterin von Versicherungslösungen im Privatkundenbereich.

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schliesst jegliche Regressansprüche aus.

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