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Amazon Aktie 645156 / US0231351067

15.07.2025 15:12:37

Streit um Rabatte: Amazon kassiert Niederlage vor Gericht

MÜNCHEN (awp international) - Der Onlinehändler Amazon muss Sonderangebote in Zukunft teilweise anders kennzeichnen als bisher. Das Landgericht München I erklärte die Preiswerbung des Konzerns bei den "Prime Deal Days" in drei Fällen für rechtswidrig. Amazon verliert damit gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die geklagt hatte. Im Wiederholungsfall droht demzufolge ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Beispiel hatte der Händler kabellose Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent beworben. Die Ermässigung bezog sich dem Urteil zufolge aber nicht auf einen früheren eigenen Amazon-Preis, sondern auf eine "unverbindliche Preisempfehlung" (UVP) des Herstellers. In einem anderen Fall bezog sich der Händler auf Vergleichspreise wie einen "Kundendurchschnittspreis".

Rabatte müssten sich aber immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst in einer Grundsatzentscheidung gegen den Discounter Aldi Süd festgestellt.

Gericht: Werbung ist unlauter

Die Werbung verstösst demnach gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen das Wettbewerbsrecht. In der Urteilsbegründung schreibt die Kammer: "Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die "Prime Deal Days' und erwartet, dass ihm Amazon dort ein paar Tage lang besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den "Prime Deal Days' gefordert wurden". Amazon habe Verbraucherinnen und Verbrauchern aber wesentliche Informationen vorenthalten. Die Werbung sei unlauter.

Eine Amazon-Sprecherin teilte mit: "Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen." Die betreffende Regelung sei mehrdeutig und bedürfe rechtlicher Klärung. "Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien", hiess es weiter.

Experte: Unternehmen tricksen mit UVP

Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg teilte mit: "Das Getrickse mit der "unverbindlichen Preisempfehlung' ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie". Wenn eine Methode verboten werde, versuchten Unternehmen ständig, neue Werbestrategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen. "Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können."

Die Verbraucherschützer gehen auch gegen verschiedene andere Unternehmen vor, denen sie Tricksereien bei Preisangaben vorwerfen. Aktuell laufen unter anderem Verfahren gegen MediaMarktSaturn, Penny und Aldi./jwe/DP/jha

Analysen zu Amazon

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KI Aktien – Gewinner der Digitalisierung – Wall Street Live mit Tim Schäfer

Mini-Futures auf SMI

Typ Stop-Loss Hebel Symbol
Short 12’873.95 19.48 BWDSCU
Short 13’148.15 13.59 B7ZS2U
Short 13’627.31 8.87 BTASKU
SMI-Kurs: 12’370.57 05.09.2025 17:30:18
Long 11’862.90 19.95 SZNBDU
Long 11’588.73 13.90 BH8SXU
Long 11’079.20 8.90 B38SLU
Die Produktdokumentation, d.h. der Prospekt und das Basisinformationsblatt (BIB), sowie Informationen zu Chancen und Risiken, finden Sie unter: https://keyinvest-ch.ubs.com

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