Beschlussfassung über die Erneuerung der satzungsgemäßen Ermächtigung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Nach §§ 278 Abs. 3, 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung die persönlich haftende Gesellschafterin dazu ermächtigen vorzusehen,
Hauptversammlungen virtuell abzuhalten. Eine solche Satzungsregelung darf nach § 118a Absatz 5 Nr. 2 AktG längstens auf fünf
Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung befristet sein.
Die Hauptversammlung am 7. Juni 2023 hat erstmals eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen und eine Ermächtigung der
persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG in § 15 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft aufgenommen.
Diese Ermächtigung ist auf Hauptversammlungen beschränkt, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsregelung
in das Handelsregister stattfinden. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg erfolgte am 19. Juni
2023, so dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin basierend auf dieser Ermächtigung letztmalig für die auf den 4.
Juni 2025 einberufene Hauptversammlung für die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheiden konnte.
In den letzten beiden Jahren hat die persönlich haftende Gesellschafterin von der Ermächtigung zur Durchführung virtueller
Hauptversammlungen keinen Gebrauch gemacht und stattdessen jeweils eine Präsenz-Hauptversammlung durchgeführt. Die Präsenz-Hauptversammlung
soll auch weiterhin das angestrebte Format für die Gesellschaft bleiben, weil der Gesellschaft der direkte Austausch mit den
Kommanditaktionären, Aktionärsvertretern und weiteren Stakeholdern besonders wichtig ist.
Dennoch hält der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin die Erneuerung der Ermächtigung gemäß § 118a Absatz 1
Satz 1 AktG für sinnvoll, um auch zukünftig mit Rücksicht auf die Interessen der Kommanditaktionäre über das Format der Hauptversammlung
sachgerecht und flexibel entscheiden zu können. Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin wird dabei seine Entscheidung
über die Durchführung einer Hauptversammlung als Präsenz-Hauptversammlung oder im virtuellen Format stets nach pflichtgemäßem
Ermessen anhand aller relevanten sachlichen Kriterien für jede Hauptversammlung erneut treffen.
Bei den Entscheidungen über das Format zukünftiger Hauptversammlungen soll die persönlich haftende Gesellschafterin den Aufsichtsratsvorsitzenden
einbeziehen und jeweils die Umstände des Einzelfalls und die Interessen der Gesellschaft und ihrer Kommanditaktionäre berücksichtigen.
Hierbei soll sie insbesondere auch weiterhin die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aufwand, Kosten, Nachhaltigkeitserwägungen
sowie gegebenenfalls weitere Aspekte, etwa des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, in den Blick nehmen. Auch die wirtschaftliche
Lage der Gesellschaft sowie die anstehenden Tagesordnungspunkte können bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung
berücksichtigt werden.
Sofern der Vorstand zukünftig von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch macht und sich für die Abhaltung einer Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung entscheidet, kommt der Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung
und Durchführung zu. Soweit die gesetzlichen Regelungen Beschränkungsmöglichkeiten vorsehen, sollen diese, sofern überhaupt
erforderlich und angemessen, nur unter Berücksichtigung der Interessen der Kommanditaktionäre angewandt werden, um allen Kommanditaktionären
die Wahrnehmung ihrer Rechte in geeigneter Weise zu ermöglichen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft erneut die nach § 118a Absatz 5 Nr. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung
von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung auf drei Jahre nach deren Eintragung in das
Handelsregister zu befristen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen § 15 Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) 1Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). 2Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von drei Jahren nach Eintragung dieser
von der Hauptversammlung am 4. Juni 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Satzungsänderung so zum Handelsregister anzumelden, dass sie
nicht vor dem 20. Juni 2025 eingetragen wird.
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter http://ir.cewe.de/hv zugänglich. Sie wird dort auch während
der Hauptversammlung zugänglich sein.
II.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
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1. |
Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 19.349.207,80 Euro. Das
Grundkapital der Gesellschaft ist in 7.442.003 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesellschaft hält davon zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 468.239 eigene Aktien, aus
denen ihr aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigenden Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 6.973.764.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihrer Berechtigung nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen
zur Hauptversammlung anmelden.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. auf Dienstag, den 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), („Record Date“) bezogener besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes des Letztintermediärs genügt
die Textform (§ 126b BGB). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Kommanditaktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Record Date haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts
des bisherigen Kommanditaktionärs. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Kommanditaktionär
werden, sind daher weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Mit dem Record Date geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes
einher. Das Record Date hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der Gesellschaft bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein,
das heißt bis spätestens Mittwoch, den 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), und zwar unter folgender Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse:
CEWE Stiftung & Co. KGaA c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim oder per Telefax: +49 621 37909086 oder per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
Wir empfehlen unseren Kommanditaktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen
und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Kommanditaktionären Eintritts- und Stimmbögen für die Hauptversammlung übersandt. Bei den Eintritts- und Stimmbögen handelt
es sich nicht um eine Teilnahmevoraussetzung; sie dienen lediglich der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe.
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter http://ir.cewe.de/hv ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem
(Online-Portal) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Kommanditaktionäre
oder deren Bevollmächtigte einen Eintritts- und Stimmbogen, auf dem die Zugangsdaten zum Online-Portal abgedruckt sind. Mit
diesen Zugangsdaten können sich die Kommanditaktionäre oder deren Bevollmächtigte im Online-Portal anmelden und nach Maßgabe
der nachstehenden Ausführungen bestimmte Aktionärsrechte ausüben, insbesondere ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl
oder Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Ausübung
von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachfolgend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt.
Außerdem wird für alle Kommanditaktionäre der Gesellschaft, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, den 4. Juni 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im passwortgeschützten Online-Portal, welches unter http://ir.cewe.de/hv zur Verfügung steht, in Bild und Ton übertragen.
Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 S.
2 AktG.
4. |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
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Kommanditaktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch bevollmächtigte Dritte,
z.B. durch einen Intermediär (etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch eine solche Stimmrechtsausübung setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung und einen ebensolchen Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus.
Wir bieten unseren Kommanditaktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der
vom Kommanditaktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen,
dem Stellen von Fragen oder von Anträgen oder der Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt
und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Kommanditaktionären nicht unterstützt werden.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder eine
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber
der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt,
so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung. Dieser kann der Gesellschaft an die nachstehend genannte Adresse übersandt
werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle
erbracht werden. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle der Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein
Kommanditaktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung
zu bestellen.
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende
Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir die Kommanditaktionäre, die einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen möchten, sich
bezüglich der Form der Vollmachten mit diesen abzustimmen.
Formulare für die Vollmachts- und Weisungserteilung befinden sich auf dem Eintritts- und Stimmbogen und werden den Kommanditaktionären,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, übersendet. Sie können zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.cewe.de/hv heruntergeladen werden. Für die Vollmachtserteilung muss das Vollmachtsformular
nicht zwingend verwendet werden.
Die Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum Montag, den 2. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse eingehen, da sie sonst aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden
können:
CEWE Stiftung & Co. KGaA c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim oder per Telefax: +49 621 37909086
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auch eine Vollmachtserklärung nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
während der Hauptversammlung noch bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.
Kommanditaktionäre können außerdem über die Internetseite http://ir.cewe.de/hv unter Nutzung des Online-Portals Vollmachten
an Dritte und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen oder bereits erteilte Vollmachten an Dritte
hochladen. Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal bis zum Mittwoch, den 4. Juni 2025, bis zum Beginn der Abstimmungen übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Im Fall einer persönlichen Teilnahme der Kommanditaktionäre an der Hauptversammlung können Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise
sowie Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Dafür können die Formulare verwendet werden, die vor Ort bereitgehalten werden.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus dem
Eintritts- und Stimmbogen, der nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersendet wird.
5. |
Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl
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Die Kommanditaktionäre können ihr Stimmrecht auch im nachfolgend beschriebenen Rahmen durch elektronische Briefwahl ausüben.
Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Personen können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über die Internetseite http://ir.cewe.de/hv unter
Nutzung des Online-Portals abgegeben werden. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal bis zum Mittwoch, den 4. Juni 2025, bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Die elektronische Briefwahl schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Im Fall einer persönlichen
Teilnahme der Kommanditaktionäre an der Hauptversammlung gelten vorher durch elektronische Briefwahl ausgeübte Stimmrechte
fort, können aber durch eine entsprechende Erklärung in Textform an der Ein- und Ausgangskontrolle widerrufen werden. Dafür
können die Formulare verwendet werden, die vor Ort bereitgehalten werden.
6. |
Angaben zu den Rechten der Kommanditaktionäre
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a) |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG
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Gemäß §§ 278 Abs. 3, 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von
EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer
Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§§ 126, 126a BGB) an die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft
zu richten und muss dort spätestens bis Sonntag, den 4. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
CEWE Stiftung & Co. KGaA Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin Neumüller CEWE COLOR Stiftung z. Hd. Herrn Axel Weber Meerweg 30-32 26133 Oldenburg
Ein Ergänzungsverlangen kann auch per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer
Signatur an die Adresse HV@cewe.de verschickt werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin über den
Antrag halten (§ 278 Abs. 3 in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 122 Abs. 1 S. 3 AktG). Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen
nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, werden - soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.cewe.de/hv veröffentlicht.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1, 127 AktG
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Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Kommanditaktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.cewe.de/hv zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen
von § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Dabei werden die bis zum Dienstag, den 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter nachstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt. Anträge von Kommanditaktionären
gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw.
Wahlvorschläge gemäß §§ 278 Abs. 3, 126 Abs. 1 und 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
CEWE Stiftung & Co. KGaA Investor Relations Herrn Axel Weber Meerweg 30-32 26133 Oldenburg oder per Telefax: +49 (0)441/404-421 oder per E-Mail: HV@cewe.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Kommanditaktionäre werden
gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Kommanditaktionären, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, gelangen
nur dann zur Abstimmung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht jedes einzelnen Kommanditaktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt
unberührt.
c) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 278 Abs. 3, 131 AktG
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Jedem Kommanditaktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
sind (§§ 278 Abs. 3, 131 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Kommanditaktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung
Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
CEWE Stiftung & Co. KGaA Investor Relations Herrn Axel Weber Meerweg 30-32 26133 Oldenburg oder per Telefax: +49 (0)441/404-421 oder per E-Mail: HV@cewe.de
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon
unberührt.
d) |
Weitergehende Erläuterungen
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Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Rechten der Kommanditaktionäre finden sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://ir.cewe.de/hv.
7. |
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, etwa zu veröffentlichende Anträge von Kommanditaktionären,
die Informationen gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie weitere Informationen
stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.cewe.de/hv zur Verfügung.
Die CEWE Stiftung & Co. KGaA legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung,
der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten und der Ausübung aller Aktionärsrechte erhebt die CEWE Stiftung & Co. KGaA personenbezogene
Daten über die sich anmeldenden Kommanditaktionäre und/oder die bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck,
den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die CEWE Stiftung & Co. KGaA verarbeitet
die personenbezogenen Daten als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen
gemäß der DSGVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.cewe.de/hv.
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