Stabilus SE
Frankfurt am Main
ISIN DE000STAB1L8 WKN STAB1L
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 9da6d52a7894f011b54b9fa33c931e38
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 4. Februar 2026, um 10:00 Uhr (MEZ)
in der Rhein-Mosel-Halle, Julius-Wegeler-Strasse 4, 56068 Koblenz,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der Stabilus SE
ein.
Die Hauptversammlung wird ausschliesslich als Präsenzversammlung abgehalten.
Eine Übertragung der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die Stabilus SE und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB und § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Stabilus SE unter
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein sowie in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Stabilus SE für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 in Höhe von EUR 200.151.155,91 wie folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie (bei 24.700.000 dividendenberechtigten Stückaktien) |
EUR 8.645.000,00 |
| b) |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 191.506.155,91 |
|
|
EUR 200.151.155,91
|
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Gemäss § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz („AktG“) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 9. Februar 2026, fällig.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend genannten Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, die im Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 amtiert haben, für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum Entlastung zu erteilen:
| 3.1 |
Herr Dr. Michael Büchsner (Vorsitzender) |
| 3.2 |
Herr David Sabet |
| 3.3 |
Herr Stefan Bauerreis (Mitglied des Vorstands bis 1. März 2025) |
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die im Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 amtiert haben, für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum Entlastung zu erteilen:
| 4.1 |
Herr Dr. Stephan Kessel (Vorsitzender) |
| 4.2 |
Herr Dr. Ralf-Michael Fuchs (stellvertretender Vorsitzender) |
| 4.3 |
Frau Susanne Heckelsberger |
| 4.4 |
Frau Inka Koljonen |
| 4.5 |
Herr Kai Knickmann (Mitglied des Aufsichtsrats seit 5. Februar 2025) |
| 4.6 |
Herr Dr. Dirk Linzmeier |
| 4.7 |
Herr Dr. Joachim Rauhut (Mitglied des Aufsichtsrats bis 5. Februar 2025) |
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
|
| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 31. März 2026; Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, wie folgt zu beschliessen:
| 5.1 |
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 31. März 2026 bestellt. |
| 5.2 |
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Konzernnachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2026 bestellt. |
Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Konzernnachhaltigkeitsberichts erfolgt mit Wirkung zum Inkrafttreten eines deutschen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“) und ausschliesslich für den Fall, dass ein deutsches Umsetzungsgesetz zur CSRD eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung befindet sich der von dem Bundeskabinett am 3. September 2025 beschlossene Gesetzentwurf des deutschen CSRD-Umsetzungsgesetzes, der eine solche Wahl des Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht, im Gesetzgebungsverfahren. Ein deutsches CSRD-Umsetzungsgesetz ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch nicht in Kraft getreten.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft haben gemäss § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder im letzten Geschäftsjahr zu erstellen. Gemäss § 120a Abs. 4 AktG beschliesst die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 wurde gemäss § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, dahingehend geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Darüber hinaus wurde der Abschlussprüfer beauftragt, auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts durchzuführen. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 (Geschäftsjahr 2025) ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Stabilus SE unter
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein sowie in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 zu billigen.
|
| 7. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäss Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“), § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz („SEAG“) und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Stabilus SE aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der am 4. Februar 2026 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Dr. Stephan Kessel. Es ist daher eine Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erforderlich.
Hierfür konnte die Gesellschaft Dr. Frank Heinricht, selbstständiger Unternehmens- und Industrieberater, als Kandidaten gewinnen. Dr. Frank Heinricht verfügt unter anderem über relevante Führungserfahrung bei Industrieunternehmen hinreichender Grösse und Komplexität mit entsprechendem Branchenbezug und internationaler Ausrichtung sowie Expertise auf den Gebieten Forschung und Entwicklung, Nachhaltigkeit und in den Bereichen Corporate Governance und Compliance von börsennotierten Unternehmen.
Nach § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl durch die Hauptversammlung, für einen Zeitraum bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschliesst, längstens jedoch für sechs Jahre. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig.
Auf Vorschlag des Vergütungs- und Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des für das Gesamtgremium entwickelten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts schlägt der Aufsichtsrat daher vor, wie folgt zu beschliessen:
Dr. Frank Heinricht, wohnhaft in Flein (Deutschland), selbstständiger Unternehmens- und Industrieberater, wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2028 bis zum 30. September 2029 beschliesst, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt.
Der vorgeschlagene Kandidat ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der B. Braun SE mit Sitz in Melsungen. Ausserdem ist er Mitglied des Beirats der Adolf Würth GmbH & Co. KG mit Sitz in Künselsau sowie Mitglied des Beirats der Schwarz Unternehmenstreuhand KG mit Sitz in Neckarsulm. Im Übrigen gehört der vorgeschlagene Kandidat keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG an.
Im Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung soll Dr. Frank Heinricht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Stabilus SE gewählt werden.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der Kandidat den für die Tätigkeit als Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Der Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Stabilus SE tätig ist, vertraut.
Zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und der Stabilus SE oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Stabilus SE sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen i.S.d. Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand anzusehen.
Weitere Informationen zu Herrn Dr. Frank Heinricht, insbesondere sein Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen des Kandidaten Auskunft gibt, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
|
Weitere Informationen zu den Teilnahmebedingungen und zur Durchführung der Hauptversammlung
Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis der Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den nachfolgenden Bestimmungen sind gemäss § 18 der Satzung der Stabilus SE nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und den Nachweis ihres Aktienbesitzes erbracht haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 28. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter einer der unten genannten Adressen zugegangen sein. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis des Aktienbesitzes genügt ein Nachweis über den Anteilsbesitz in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäss § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis hat sich gemäss § 18 Abs. 3 Satz 2 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, d.h. den 13. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ) (sog. Nachweisstichtag).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts - persönlich oder durch Bevollmächtigte - als Aktionär nur, wer rechtzeitig den Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschliesslich nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder einer Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräusserbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräusserung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschliesslich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag massgeblich; d.h. Veräusserungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers oder der Ermächtigung zur Rechtsausübung bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes sind an folgende Adresse zu übermitteln:
| |
Stabilus SE c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Alternativ können die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes über Intermediäre gemäss § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 an folgende SWIFT-Adresse übermittelt werden:
| |
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäss ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. |
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Aktienbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung. Auf der Eintrittskarte sind auch die Daten für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal enthalten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Nach ordnungsgemässer Anmeldung und Nachweiserbringung können Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht dort selbst ausüben.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die ordnungsgemässe Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB); erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung.
Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, welches den ordnungsgemäss angemeldeten Aktionären, die ihren Aktienbesitz rechtzeitig nachgewiesen haben, gemeinsam mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist ausserdem unter
abrufbar. Die Verwendung der von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulare ist nicht zwingend.
Besonderheiten können für die Erteilung und Änderung von Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen) und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form und des Verfahrens der Vollmachtserteilung bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.
Für die Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer erteilten Bevollmächtigung und die Änderung sowie den Widerruf von Vollmachten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft steht bis zum 3. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang bei der Gesellschaft), nachfolgende Adresse zur Verfügung:
| |
Stabilus SE c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Die Erteilung der Vollmacht sowie ihre Änderung und ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft können bis spätestens 3. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), auch über Intermediäre gemäss § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 an folgende SWIFT-Adresse übermittelt werden:
| |
SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäss ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. |
Als weiterer elektronischer Übermittlungsweg für die Erteilung der Vollmacht sowie deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft bietet die Gesellschaft die Übermittlung über das passwortgeschützte HV-Portal, das unter
zugänglich ist, an. Die Übermittlung über das passwortgeschützte HV-Portal ist nach erfolgter Anmeldung ebenfalls spätestens bis 3. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), möglich.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachtserteilung, ihre Änderung und ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt zudem automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals durch Bevollmächtigte setzt voraus, dass diese entsprechende Zugangsdaten erhalten.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäss § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäss angemeldet und ihren Aktienbesitz rechtzeitig nachgewiesen haben, bietet die Gesellschaft an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht in der Hauptversammlung im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrückliche und eindeutige Weisung vorliegen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen und der Gesellschaft bis spätestens 3. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ) (Eingang bei der Gesellschaft), unter der nachstehenden Adresse
| |
Stabilus SE c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
oder über Intermediäre gemäss § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
| |
per SWIFT: CMDHDEMMXXX; Instruktionen gemäss ISO 20022; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich |
zu übermitteln.
Die Erteilung einer Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung oder Widerruf ist zudem auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals, das unter
zugänglich ist, ebenfalls bis spätestens 3. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), möglich.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vor Ort an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per Post oder per E-Mail erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das ihnen gemeinsam mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung zu verwenden. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist ausserdem im Internet unter
abrufbar.
Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl
Daneben können Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäss angemeldet und ihren Aktienbesitz rechtzeitig nachgewiesen haben, ihr Stimmrecht - selbst oder durch Bevollmächtigte - durch elektronische Briefwahl über das HV-Portal ausüben.
Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschliesslich gemäss dem dafür vorgesehenen Verfahren über das HV-Portal, das über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich ist.
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl muss spätestens bis zum 3. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist über das passwortgeschützte HV-Portal auch eine Änderung oder ein Widerruf der zuvor erfolgten elektronischen Briefwahlstimmabgabe möglich.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Wenn vor der Hauptversammlung fristgemäss sowohl elektronische Briefwahlstimmen als auch Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn vor der Hauptversammlung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per HV-Portal, (2) gemäss § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 über Intermediäre, (3) per E-Mail, (4) auf dem Postweg.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl oder die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schliesst eine Teilnahme an der Hauptversammlung - selbst oder durch Bevollmächtigte - nicht aus. In diesem Fall gilt die Teilnahme an der Hauptversammlung aber automatisch als Widerruf zuvor abgegebener elektronischer Briefwahlstimmen und erteilter Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Stimmen oder Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die in der Hauptversammlung abgegeben oder erteilt werden, sind vorrangig.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits durch elektronische Briefwahl abgegebene Stimme oder eine bereits an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt.
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl und die Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 gelten auch für den Fall einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 24.700.000,00 und ist eingeteilt in 24.700.000 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit auf 24.700.000.
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen (Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht EUR 1.235.000,00 oder 1.235.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien und ist damit vorliegend die massgebliche Schwelle) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien im Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG ist gemäss § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 4. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Wir bitten, derartige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu übersenden:
| |
Stabilus SE Der Vorstand Wallersheimer Weg 100 56070 Koblenz |
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden ausserdem über die Internetseite der Gesellschaft den Aktionären unter
zugänglich gemacht und nach Massgabe von § 125 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschliesslich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 20. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sind:
| |
Stabilus SE Wallersheimer Weg 100 56070 Koblenz oder per E-Mail: gegenantraege@computershare.de |
Für Wahlvorschläge von Aktionären gemäss § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschliesslich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 20. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ)) sinngemäss; der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemässen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen absehen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2 und nach §§ 126, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG)
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung die zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die eben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse veröffentlicht.
Datenschutzhinweise für Aktionäre und Bevollmächtigte
Die Stabilus SE als Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - „DSGVO“) verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, sowie personenbezogene Daten in Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen, Widersprüchen und Verlangen oder weiterer Kommunikation von Aktionären) sowie gegebenenfalls entsprechende personenbezogene Daten der Bevollmächtigten (Aktionärsvertreter) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), des Aktiengesetzes sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten: Stabilus SE, Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemässe Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses, für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung der Aktionärsrechte zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), 53 SE-VO, §§ 67e, 118 ff. AktG sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabs.1 lit. f) DSGVO. Verarbeitungen auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Unterabs.1 lit. f) DSGVO erfolgen für die dargestellten Zwecke und Interessen, insbesondere zur Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung.
Darüber hinaus verarbeiten wir im Rahmen einer Hauptversammlung weitere personenbezogene Daten (Zugangsdaten für das HV-Portal (inkl. Zeitpunkt des Logins), Akzeptanz der Nutzungsbedingungen (inkl. Zeitpunkt), Informationen über die Stimmrechtsausübung (inkl. Zeitpunkt) sowie Vollmacht- und ggf. Weisungserteilung (inklusive Zeitpunkt)). Ferner übermittelt Ihr Browser bei Nutzung des HV-Portals automatisch personenbezogene Daten an uns (Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung, ob Abruf erfolgreich, IP-Adresse, Typ des Webbrowsers, die zuvor besuchte Internetseite). Um den Betrieb des HV-Portals zu gewährleisten, setzen wir ausschliesslich technisch notwendige Cookies ein. Sie können den Einsatz von Cookies über Ihre Browsereinstellungen unterbinden. Das vollständige Blockieren aller Cookies kann jedoch unter Umständen dazu führen, dass Sie das HV-Portal nicht nutzen können. Wir verarbeiten diese personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke und Interessen, insbesondere auch, um Ihnen einen gesicherten Zugang zum HV-Portal zur Verfügung zu stellen, sowie um dieses störungsfrei und sicher betreiben zu können. Rechtsgrundlage ist auch insoweit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit den Bestimmungen der SE-VO und des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. AktG, sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir die zuvor genannten Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aktien-, wertpapierhandels-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c) DSGVO.
Soweit die Aktionäre oder deren Vertreter die personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Stabilus SE diese in der Regel von dem depotführenden Intermediär.
Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschliesslich nach Weisung der Gesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter haben, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Im Rahmen der Hauptversammlung können personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt werden. Dies kann insbesondere erhobene Widersprüche sowie das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) betreffen. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen können die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter namentlich genannt werden. Wenn Aktionäre einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge einreichen, werden wir diese Anträge bzw. Wahlvorschläge einschliesslich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung unter bestimmten Voraussetzungen auf der Internetseite
veröffentlichen.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmässig bis zu drei Jahre. Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten zur Wahrung unserer überwiegenden berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO) nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO) und die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden (Art. 77 DSGVO) zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht zu (Art. 21 DSGVO).
Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen den Datenschutzbeauftragten der Stabilus SE unter der E-Mail-Adresse datenschutz@stabilus.com oder postalisch unter der Anschrift: Stabilus SE, Datenschutzbeauftragter, Wallersheimer Weg 100, 56070 Koblenz.
Die Stabilus SE und die von ihr beauftragten Dienstleister werden die zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung erhaltenen personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter nicht für Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) nutzen oder verarbeiten.
Koblenz, im Dezember 2025
Stabilus SE
Der Vorstand
|